LJ Bogen

Rechtliches (Statuten, AGBs,...)

Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen Landjugend Oberösterreich (LJOÖ) und hat seinen Sitz in Linz. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. Der Verein ist berechtigt, im gesamten Tätigkeitsgebiet selbständige Vereine zu gründen. Als Proponenten treten die Organe der selbständigen Landjugendvereine auf! Die bezughabenden Satzungsbestimmungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitgliedsvereine verbindlich!

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein Landjugend Oberösterreich bekennt sich zur Republik Österreich, stimmt mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen
Demokratie sowie den Grundwerten der Menschenrechte und des Rechtsstaates überein. Er ist ein eigenständiger Verein, der auch die Aufgaben eines
Interessensverbandes für die Landjugendorganisationen auf Bezirks- und Ortsebene hat, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung und ist dabei auf Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften und politischen Parteien bedacht. Er erstrebt keine Gewinne.

(2) Der Verein Landjugend Oberösterreich ist eine Jugendorganisation, deren Mitglieder gemeinsam Persönlichkeitsentwicklung und die aktive Mitgestaltung des ländlichen
Raumes als Ziele verwirklichen.

(3) Der Zweck des Vereines Landjugend Oberösterreich ist: 
a) die Wahrnehmung der Verantwortung für den Anderen (soziales Engagement) und den Lebensraum (Umwelt-, Naturschutz) 
b) die berufliche und persönliche Weiterbildung von Jugendlichen 
c) die Durchführung und Unterstützung von Kultur- und Brauchtumsaktivitäten 
d) Förderung der körperlichen Fitness und Gesundheit 
e) die Durchführung von Freizeitaktivitäten für Jugendliche im ländlichen Raum 
f) Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftspolitischen Themen auf Basis der Prinzipien und Werte Teamgeist, Gleichberechtigung von Frau und Mann,
Demokratie, Toleranz, Eigenverantwortung, Nachhaltigkeit und soziales Engagement.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Ideelle Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke:
a) Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Kursen, Wettbewerben, Vorträgen, Projekten, Weiterbildungsveranstaltungen und Exkursionen.
b) Durchführung von (Sport-)Veranstaltungen und Treffen zur gegenseitigen Kontaktpflege.
c) Herausgabe von Zeitschriften, Homepages, Rundschreiben und sonstigen Publikationen.
d) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen, Körperschaften, Vereinen, Organisationen usw., deren Tätigkeit die Landjugend und deren
Ziele betrifft.
e) Präsentationen des Vereines bei Ausstellungen, Messen und öffentlichen Veranstaltungen.
f) Mitarbeit an wissenschaftlichen und praktischen Versuchen sowie Forschungsprojekten.
g) Vertretung der Landjugend in nationalen und internationalen Organisationen, deren Tätigkeit die Landjugend und deren Ziele betreffen.
h) Vertretung des Vereines und seiner Anliegen besonders auch im Verein Landjugend Österreich.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden und öffentliche Zuwendungen
c) Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen
d) Sonstige Einnahmen

(3) Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können Landjugendvereine auf Bezirks- und Ortsebene sein, deren Ziele und Aufgaben mit den Zielen und Aufgaben des Vereines Landjugend Oberösterreich übereinstimmen.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus.
Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung; eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen zulässig.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft eines Bezirks- bzw. Ortsvereines begründet für alle Mitglieder des Vereines (Jugendliche zwischen 14 und 35 Jahren) eine außerordentliche Mitgliedschaft im Landesverein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft von LJ Bezirksorganisationen (LJBO) und LJ Ortsgruppenorganisationen (LJOO) endet:
a) Austritt aus dem Verein
Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei. Der Austritt eines Mitgliedes ist der Landjugend Oberösterreich schriftlich bekannt zu geben und wird mit Ablauf des Kalenderjahres rechtswirksam.
b) Auflösung eines Bezirksvereines bzw. Ortsvereines
Mit Auflösung eines Bezirksvereines bzw. Ortsvereines endet automatisch die ordentliche Mitgliedschaft bei der Landjugend Oberösterreich. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
c) Ausschluss aus dem Verein
Die Generalversammlung ist berechtigt, ordentliche Mitglieder, die gröblich gegen die Statuten verstoßen oder die Interessen des Vereines schädigen, in Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit, auszuschließen.
Der jeweilige Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht zu, welches keine aufschiebende Wirkung hat. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
d) wenn ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages über zwei Jahre im Rückstand ist, abgemahnt und ausgeschlossen wird.
e) Zum Schutz des Begriffes "Landjugend" verpflichten sich die ausgeschiedenen natürlichen oder juristischen Personen für den Fall eines Austrittes, eines     Ausschlusses, einer Auflösung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Verein Landjugend Oberösterreich, unverzüglich zur Unterlassung der Verwendung des Wortes "Landjugend" bzw. einer ähnlichen Bezeichnung insbesondere in der Namensführung.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft von Jugendlichen Mitgliedern (JM = Mitglieder der jeweiligen Orts- oder Bezirksvereine) im Verein Landjugend Oberösterreich endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes.
b) durch Zugang der schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem die Mitgliedschaft vermittelnden Ortsverein, falls nicht durch eine Mitgliedschaft bei einem anderen Ortsverein die Mitgliedschaft aufrecht bleibt.
c) durch Ausschluss des die Mitgliedschaft vermittelnden Ortsvereines, falls nicht durch Mitgliedschaft bei einem anderen Ortsverein die Mitgliedschaft aufrecht bleibt.
d) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Jugendlichen Mitglieder (JM) besitzen das passive Wahlrecht. Die Delegierten der Landjugend Bezirksorganisationen (= die Bezirksleiterin und der Bezirksleiter oder bei deren Verhinderung deren StellvertreterIn) besitzen neben dem passiven auch das aktive Wahlrecht nach Maßgabe dieses Vereinsstatuts. Delegierte der jeweiligen Landjugend Bezirksorganisationen müssen Mitglieder in der jeweiligen Landjugend Bezirksorganisation sein. Die Jugendlichen Mitglieder (JM) werden durch die Delegierten der Landjugend Bezirksorganisationen vertreten. Ein direktes Wahlrecht der "JM" ist aus administrativen Gründen (Generalversammlung von bis zu 18.000 Personen) nicht möglich. Jedes "JM" hat über seine lokalen Delegierten das Recht Anträge zu stellen und so in der Generalversammlung mitzuwirken. Anträge von "JM" sind dann relevant und in der Generalversammlung zu behandeln, wenn sie für die Gesamtheit der Mitglieder repräsentativ sind, was von den Delegierten zu prüfen ist.

(2) Mitglieder besitzen das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines sowie das Recht der Benützung der Vereinseinrichtungen, das Recht auf Informationen und Publikationen, soweit dieses Recht nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.

(3) Anlässlich des Beitrittes erhalten sie über Verlangen kostenlos die Statuten des Vereines.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten einzuhalten, die Vereinszwecke durch aktive Mitarbeit zu fördern und zu ihrer Verwirklichung nach besten Kräften beizutragen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Leistung des Mitgliedsbeitrages in der vom Vorstand festgesetzten Höhe.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§ 12), die Rechnungsprüfer (§ 14), die Geschäftsführung (§ 13), die Leitung (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 8 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Ihr gehören neben dem Landesvorstand zwei Delegierte (= die Bezirksleiterin und der Bezirksleiter oder bei deren Verhinderung deren StellvertreterIn) je Bezirksverein an. Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Leiterin oder der Leiter und bei deren Verhinderung deren    Stellvertreter.

(2) Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer statt.

(3) Zur Generalversammlung sind alle Vorstandsmitglieder und die Delegierten der Bezirksvereine unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der zur       Beschlussfassung relevanten Unterlagen mindestens zwei Wochen vorher durch die Leiterin und dem Leiter einzuladen. Die Geschäftsführung nimmt an der Generalversammlung mit beratender Stimme teil.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse (mit Ausnahme der Einberufung einer außerordentlicher Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Statuten und deren Änderungen sowie der Ausschluss eines Mitglieds bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

 

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über Anträge (einschließlich solcher auf Änderung der Statuten des Vereines) des Vorstandes und der Bezirks- und Ortsvereine
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahmen der Jahresberichte des Leiters und der Leiterin
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Beschluss von Statutenänderungen
f) Aufnahme und Ausschluss von Bezirks- und Ortsvereinen
g) Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 10 Wahlordnung

(1) Den Vorsitz bei der Wahl des Landesvorstandes führt der Präsident der Landwirtschaftskammer OÖ. oder sein Stellvertreter oder eine von ihm bestimmte Person.

(2) Wählbar ist jedes Mitglied des Vereines. Aktiv wahlberechtigt sind Landesleiterin und -leiter und deren Stellvertreter, Bezirksleiterinnen und Leiter (bei deren Verhinderung deren Stellvertreter) der jeweiligen Bezirksvereine.

(3) Vor der Wahl sind vom Vorsitzenden zwei Stimmenprüfer zu bestimmen, die aufgrund der abgegebenen Stimmzettel das Wahlergebnis zu ermitteln, einen Wahlbericht zu verfassen und das Wahlergebnis der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen haben.

(4) Ein Stimmzettel ist nur dann gültig, wenn der Name der gewählten Person unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Wird ein vorgefertigter Stimmzettel verwendet, muss eine Leerzeile für weitere Wahlvorschläge vorhanden sein.

(5) Für die Funktion der Landesleiterin und des Landesleiters ist ein eigener Wahlvorgang durchzuführen.

(6) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kandidaten, die sich für eine dritte oder weitere Funktionsperiode zur Wahl stellen, gelten nur dann als gewählt, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen.

(7) Haben die Erstgereihten gleich viele Stimmen auf sich vereint, so erfolgt zwischen diesen eine Stichwahl, bei der nur noch diese Kandidaten gewählt werden können. Erforderlichenfalls haben weitere Stichwahlen zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl zu erfolgen. Führen zwei Stichwahlen zum gleichen Ergebnis, so entscheidet – soweit kein Kandidat freiwillig zurücktritt – das Los.

§ 11 Die Leitung

(1) Die Landesleitung setzt sich aus dem Landesleiter und der Landesleiterin zusammen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, sind einzeln oder gemeinsam mit der Geschäftsführung berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Sie setzen die Beschlüsse des Vorstandes um. Wem von beiden - bei Meinungsverschiedenheiten - die Vorsitzführung obliegt, entscheidet der Vorstand. Die Geschäftsführung des Vereines Landjugend Oberösterreich nimmt an den Sitzungen der Leitung mit beratender Stimme teil.

(3) Die Leitung ist verpflichtet, sich über die Arbeit in den Vereinen der Bezirksebene zu informieren und an den Sitzungen der Generalversammlungen in den LJBOen in ihrem Tätigkeitsgebiet teilzunehmen. Bei Verhinderung der Landesleitung ist von ihr ein geeigneter Vertreter zu nominieren.

(4) Aufgaben der Landesleitung:
a) Die Leitung ist für alle Vereinsaufgaben zuständig, die nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
b) Die Leitung ist für die inhaltliche Vorbereitung und die Erstellung der Tagesordnung der Sitzungen des Landesvorstandes verantwortlich.
c) Die Landesleitung ist durch Vorstandsbeschluss und bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Streitigkeiten) berechtigt, Generalversammlungen und Vorstandssitzungen in den Bezirks- und Ortsvereinen ihres Tätigkeitsgebietes einzuberufen.
 
Für den Fall, dass kein Mitglied der Leitung volljährig ist, hat diese für Aktivitäten mit einem Umsatz von mehr als 5.000 Euro einen volljährigen Projektleiter zu ernennen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu 10 Vorstandsmitglieder an:
a) der Landesleiter und seine 2 bis 5 Stellvertreter
b) die Landesleiterin und ihre 2 bis 5 Stellvertreterinnen

(2) Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre und Dauert bis zur Funktionsübergabe an die neu gewählten Vorstandsmitglieder. Die Amtsübergabe erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl automatisch mit 1. Jänner. Außer durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion auch mit sofortiger Wirkung durch Tod und Rücktritt. Die Funktionsperiode des jeweiligen Nachfolgers beträgt ebenfalls zwei Jahre.

(3) Mitarbeiter des Landesjugendreferates der Landesregierung, Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Meister, Fachkräfte und Förderer der Landjugend   Oberösterreich können den Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen werden.

(4) Sitzungen des Landesvorstandes können je nach Bedarf von der Landesleitung einberufen werden. Sitzungen müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes verlangt.

(5) Zu den Sitzungen des Landesvorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Landesleitung einzuladen. Den Vorsitz führen abwechselnd der Leiter oder die Leiterin. Die Geschäftsführung des Vereines Landjugend Oberösterreich nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(6) Aufgaben des Vorstandes:
a) Erstellung, Beschlussfassung und Umsetzung des Arbeitsprogramms 
b) Vorbereitung der Generalversammlung und des Wahlvorschlages
c) Förderung der Bildungsarbeit
d) Zeitgerechte Vorlage des Tätigkeitsberichts
e) Beschlussfassung über den Voranschlag sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechenschaftsabschlusses.     
f) Beschlussfassung über Höhe und Einhebung des Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über Anträge an die Generalversammlung
h) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereines.
i) Vorbereitung von Anträgen des Landesvereines an die Generalversammlung des Vereines Landjugend Österreich
j) Erarbeitung von Statutenänderungsanträgen
k) Zustimmung von Statutenänderungen in Bezirks- und Ortsvereinen      
l) Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenabzeichen
m) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
n) Verwaltung des Vereinsvermögens

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, Informationen betreffend des Vereines Landjugend Oberösterreich an die Bezirksvereine weiterzugeben und sich über deren Arbeit zu informieren. Sie teilen sich den Besuch der Veranstaltungen der Bezirksvereine.

(8) Anträge der Bezirksvereine an die Generalversammlung sind mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an der Generalversammlung teilzunehmen.

(10) Zur Beschlussfassung im Vorstand ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für den Vorstand und die Leitung verbindlich.

(11) Statutenänderungsanträge an die Generalversammlung erfordern die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes und Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gleiches gilt für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Landesvorstand.

§13 Geschäftsführung

(1) Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der Geschäftsführer hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Landesvorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte alleine zeichnungsberechtigt. Seine Zuständigkeit regelt eine vom Landesvorstand erlassene Geschäftsordnung.

(2) Soweit der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer tätig ist, erfolgt seine Bestellung im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer OÖ.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Die Generalversammlung wählt zwei geeignete Rechnungsprüfer. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines Landjugend Oberösterreich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl als Rechnungsprüfer ist zweimal möglich.

(3) Sie haben das Recht, jederzeit in Geschäftsbücher, Belege, Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen, welche die Gebarung betreffen, Einsicht zu nehmen und von der Geschäftsführung Auskunft über Vorgänge der Finanzgebarung zu verlangen.

(4) Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen.

(5) Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Rechnungsprüfer dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.
 

§ 15 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Generalversammlung in Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Delegierten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff BAO) im Bereich der ländlichen Jugend  zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Als Abwickler wird die Landwirtschaftskammer OÖ. bestellt.

(3) Über dem gesamten Auflösungsprozess ist vom Landesvorstand ein Protokoll in fünffacher Ausfertigung zu verfassen, wobei binnen zwei Wochen eine Ausfertigung der Landwirtschaftskammer OÖ. zu übermitteln ist. Je ein Exemplar verbleibt beim letzten Landesleiter, bei der Landesleiterin und bei der Geschäftsführung.

(4) Die freiwillige Vereinsauflösung ist weiters bei der Bundespolizeidirektion Linz schriftlich unter Anhang des Auflösungsprotokolls anzuzeigen.

§ 16 Schiedsgericht

(1) In allen Streitfällen soll eine einvernehmliche Lösung gesucht werden.

(2) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen von Mitgliedern des Vereines untereinander oder der Mitglieder des Vereines mit dem Verein selbst, hat ein Schiedsgericht   nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall von den Streitteilen selbst gewählt. Jeder Streitteil hat innerhalb von sieben Tagen zwei Schiedsrichter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder dem Vorstand namhaft zu machen. Die vier Schiedsrichter wählen als weiteres Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit einen rechtskundigen Vorsitzenden, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Können sich die Schiedsrichter über den von ihnen zu bestellenden Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht (einschließlich Vorsitzendem) entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit über Verfahren und Schiedsspruch. Den Parteien des Verfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung und Beweisführung zu geben. Eine Ausfertigung des Schiedsspruches ist neben der Beurkundung, der an die Parteien erfolgten Zustellungen des Schiedsspruches, bei den Vereinsakten aufzubewahren.
 

§ 17 Aufsichtsrecht der Landwirtschaftskammer Oberösterreich

(1) Der Verein unterliegt dem Aufsichtsrecht der Landwirtschaftskammer OÖ., sofern und solange dieser den Verein als Fachorganisation im Sinne des OÖ. Landwirtschaftskammergesetzes anerkennt und personell und/oder finanziell unterstützt.

(2) Diese Aufsicht hat vor allem den Zweck, die Tätigkeit des Vereines dahingehend zu überprüfen, ob sie mit den Zielen der Landwirtschaftskammer OÖ. übereinstimmt.

(3) Die Landwirtschaftskammer OÖ. ist berechtigt, jederzeit in alle Bücher und Schriftstücke und sonstige Unterlagen des Vereines Einsicht zu nehmen, sowie von seinen Organen die entsprechenden Auskünfte über alle diese Angelegenheiten zu erlangen und Vertreter zu Sitzungen der Vereinsorgane zu entsenden. Ebenso ist die Landwirtschaftskammer ermächtigt, die finanzielle Gebarung zu überprüfen.

§ 18 Sonstiges

(1) Der Verein hat das Recht die Bezeichnung Landjugend zu führen und diese an Vereine im Tätigkeitsgebiet, die mit den Zielen und Aufgaben des Vereines Landjugend Oberösterreich übereinstimmen, weiterzugeben.

(2) Auch wenn im Text nicht explizit ausgeschrieben, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen, mit Ausnahme der Funktionsbezeichnungen Leiterin, Leiter und deren Stellvertreter, auf weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

 

 

  

Geschäftsbedingungen der Landjugend Oberösterreich

 

Anmeldung:

Eine Reihung der Interessenten für Seminare und Exkursionen erfolgt nach dem Datum der Anmeldung. Anmeldeschluss für Veranstaltungen ist jeweils eine Woche vor Beginn.

 

Wettbewerbe & Tagungen:

Für Wettbewerbe oder Tagungen sind die Anmeldebedingungen in der Ausschreibung/Einladung angeführt. Die Bezirksgruppen der Landjugend sind für eine zeitgerechte Anmeldung und Entsendung qualifizierter Teilnehmer verantwortlich.

 

Wettbewerbsunterlagen:

Den für die Landesentscheide gemeldeten Teilnehmern werden nach erfolgter Anmeldung die notwendigen spezifischen Informationen übermittelt.

 

Absage von Veranstaltungen:

Das Zustandekommen einer Veranstaltung hängt von einer Mindesteilnehmerzahl ab. Der Veranstalter behält sich Änderungen von Terminen, Beginnzeiten, Veranstaltungsorten, sowie eventuellen Absagen vor. Bei Absagen werden die Teilnehmer in geeigneter Weise verständigt. Aus Absagen oder Terminverschiebungen können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

 

Teilnehmerbeiträge:

Wird ein Teilnehmerbetrag eingehoben, muss dieser je nach Veranstaltung vorab oder im Nachhinein entrichtet werden.

 

Entdecke dein Genie:

Anmeldeschluss für alle Seminare ist am Montag vor Kursbeginn!

Bei Abmeldung ab Montag vor Kursbeginn können Stornogebühren verrechnet werden.

Die Seminargebühren werden nach Besuch des Kurses von der Landwirtschaftskammer OÖ. an die Teilnehmer verrechnet.

Nächtigungs- und Verpflegungskosten sind im Kursbetrag nicht berücksichtigt, sondern müssen vor Ort bezahlt werden. Unterkünfte sind reserviert.

Info und Anmeldung bei den Bildungskoordinatoren oder im LJ-Referat.